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Anmerkung der Redaktion:

Wir geben Ihnen diesen interessanten Text
- unabhängig von dessen Wünschbarkeit und Aussicht auf Realisierung in Europa -
hiermit zur Kenntnis.

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Die folgende Erklärung wurde verfaßt, um eine konzeptionelle Grundlage für die Mobilisierung all derjenigen Kräfte zur Verfügung zu stellen, die in dieser großen zivilisatorischen Krise die Zukunft Europas als Prinzipiengemeinschaft souveräner Republiken neu gestalten und für die gemeinsamen Ziele der Menschheit zusammenarbeiten wollen.

..... (mit folgenden Abschnitten, d. Red.)  .....

Die Gründe für einen Austritt aus der EU in Anlehnung an die amerikanische Unabhängigkeitserklärung

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Dies zu beweisen, wollen wir der unparteiischen Welt folgende Fakten vorlegen:

Wir, die Repräsentanten oppositioneller Organisationen verschiedener europäischer Nationen, berufen uns wegen der Redlichkeit unserer Gesinnungen auf den allerhöchsten Richter der Welt und auf unsere „Rechte, die in den Sternen hängen unveränderlich“, und verkünden hiermit feierlich, daß diese Nationen Europas freie und unabhängige Staaten sind und von Rechts wegen sein sollen, daß sie von aller Pflicht und Treuergebenheit gegen die EU-Bürokratie frei- und losgesprochen sind, und daß sie als freie und unabhängige Staaten volle Macht haben, den Krieg als Mittel der Konfliktlösung abzulehnen, Frieden zu schaffen, Allianzen zu schließen, Handel zu betreiben und alles und jedes andere zu tun, was unabhängigen Staaten von Rechts wegen zukommt. Und zur Behauptung und Unterstützung dieser Erklärung beziehen wir uns auf die naturrechtlich begründeten Menschenrechte und die in der Schöpfungsordnung angelegte Identität der Menschheit als einziger kreativer Gattung.


Die Alternative

Zwar ist generell der Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ zu respektieren, aber angesichts der existentiell bedrohlichen Lage, in die uns die oben angeführten Täuschungen und Intentionen geführt haben, gilt der Artikel 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, nachdem diese aufgekündigt werden dürfen, wenn Umstände eingetreten sind, die beim Vertragsabschluß nicht überschaubar waren. Und in Paragraph 50 des Vertrags von Lissabon heißt es: „Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsmäßigen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.“

Wenn alle Mitgliedsstaaten der EU aus derselben austreten und ihre volle Souveränität wiedererlangen, bedeutet dies allerdings nicht, daß sie in eine chauvinistische Nationalstaatlichkeit zurückfallen, sondern daß sie in einer Allianz vollständig souveräner Verfassungsstaaten vereint sein sollen, die sich den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit verpflichtet fühlen.

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